Mit dem Jahreswechsel 2022 gibt es neue Regelungen

Das Heizen wird wieder teurer, Förderungen entfallen, der Koalitionsvertrag der neuen Ampel-Bundesregierung bringt in diesem Jahr zusätzlich frischen Wind. Die Änderungen sind hauptsächlich auf die Wende hin zu einer klimaneutralen Energieversorgung zurückzuführen. Hinzu kommt, dass für alle Grundstückseigentümer im Laufe des Jahres die Reform der Grundsteuer erste praktische Auswirkungen haben wird.

Wenn du also eine der folgenden Fragen mit „ja“ beantwortest, dann betreffen auch dich diese Neuerungen!

  • Planst du für dein Tiny House eine Förderung zu beantragen?
  • Besitzt du schon ein Grundstück für dein Tiny House oder beabsichtigst du eines zu kaufen?
  • Planst du eine Gasheizung oder einen Holzofen in deinem Tiny House zu haben?

KfW Förderung

Das von der neuen Regierung verabschiedete Klimaschutz-Sofortprogramm sieht massive Änderungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (kurz BEG) vor. Ab 1. Februar 2022 gibt es für Neubauten nach dem Effizienzhaus-Standard 55 keine Förderung mehr. Neubauten werden nur noch als KfW40 oder KfW40Plus Haus gefördert. Das bedeutet, um eine Förderung für das Tiny House nach KfW40 zu beantragen, müssen folgende Mindestwerte eingehalten werden: 

Bei Abgabe einer vollständigen GEG-Berechnung

Der Jahresprimärenergiebedarf darf maximal vierzig Prozent vom Bedarf des passenden Referenzhaus in der GEG erreichen und der Transmissionswärmeverlust des Hauses darf 55 Prozent der in der GEG angegebenen Maximalwerte nicht übersteigen (KfW 40 = 0,22 W/(m²K)). 

Bei Abgabe des Bauteilnachweis (Tiny House unter 50 m² Nutzfläche)

  • Fenster: 3-Scheiben-Wärmeisolierglas WSG – Ug-Wert 0,6 W/m²K
  • Außenwand: U-Wert  0,10 bis 0,12 W/m²K
  • Dach: U-Wert  ~ 0,11 W/m²K

Um den KfW40Plus Standard zu erreichen sind zusätzlich folgende technischen Anforderungen gegeben:

  • Installation einer stromerzeugenden Anlage auf Basis erneuerbarer Energien
  • Installation eines stationären Batteriespeichersystems (Stromspeicher)
  • Installation einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
  • Visualisierung von Stromerzeugung und Stromverbrauch über ein entsprechendes Benutzerinterface in jeder Wohneinheit

Langfristig soll das KfW-Programm durch ein Förderprogramm für den Wohnungsneubau abgelöst werden, bei dem die Treibhausgas-Emissionen pro Quadratmeter Wohnfläche maßgeblich sein werden.

Solarpflicht

In Baden-Württemberg ist es amtlich – es wird eine Solarpflicht geben. Ab Mai 2022 müssen neu gebaute Wohnhäuser über 50m2 Nutzfläche mit einer Solaranlage ausgestattet werden. In Berlin gilt dasselbe ab 2023.

Weitere Bundesländer planen bereits ähnliche Gesetze ab 2023. Auch der Ampel-Koalitionsvertrag sieht vor, dass neue Nichtwohngebäude und „geeignete Flächen“ bei Wohngebäuden Solaranlagen erhalten sollen.

Wenn du also ein etwas größeres „Tiny House“ planst, informier dich genau, ob für dich schon eine Solarpflicht greift.

Schornsteine

Mit höheren und näher am Frist angeordneten Schornsteinen, soll künftig die Nachbarschaft besser vor den Belästigungen und gesundheitsgefährdenden Immissionen durch Abgase aus Feststofffeuerungen geschützt werden. Deshalb gelten für Schornsteine von neuen Kaminöfen und Pelletheizungen ab 1. Januar 2022 strengere Anforderungen. Dies regelt die neue Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV – Erste Bundesimmissionsschutzverordnung).

Ab 1. Januar 2022 ist die geänderte Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) in Kraft. Mit der Neuregelung werden die Gebühren für Bezirksschornsteinfeger an die neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (§ 97 GEG) angepasst und um die dort neu eingeführten Prüfaufgaben ergänzt.

Energiekosten: CO²-Abgabe und EEG-Umlage

Mit dem Jahresstart 2022 steigt der CO2-Preis auf fossile Brennstoffe entsprechend dem geltenden Brennstoffemissionshandelsgesetz von 25 Euro auf 30 Euro pro ausgestoßene Tonne. Das macht unter anderem Heizen mit Gas teurer. Die gesetzlich festgelegte CO2-Abgabe wird bis 2025 jedes Jahr jeweils zum 1. Januar erhöht.

Die Abgabe für Gas steigt 2022 von 6 ct/10kWh auf 7 ct/10kWh. 

Beim Strom sinkt die EEG-Umlage von 6,5 ct/kWh auf 3,723 ct/kWh. 

Das senkt eigentlich die Kosten für Verbraucher. Aber: Der niedrigeren EEG-Umlage stehen höhere Beschaffungskosten der Energieversorger für Strom gegenüber. Das frisst die Ersparnis dank der sinkenden EEG-Umlage wieder auf. Positiv gesehen: Die höheren Beschaffungskosten verteuern die Strompreise zumindest nicht zusätzlich.

Telekommunikationsgesetz (TKG) 

Am 1. Dezember 2021 trat das novellierte Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft, das Verbrauchern ein Recht auf schnelles Internet zuspricht. Mitte 2022 soll zudem der Anspruch auf bessere Festnetzverbindungen folgen.

 

Grundsteuerreform kommt
Die Grundsteuer muss jährlich von Grundstücks- und Hausbesitzern gezahlt werden. Bislang wurde sie anhand so genannter Einheitswerte berechnet. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung für verfassungswidrig erklärt. 

Die verfassungskonforme Bewertung der Grundstücke greift erstmals ab dem 1. Januar 2022. Dafür müssen in Deutschland rund 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. Eigentümer müssen deshalb ab dem 1. Juli bis spätestens 31. Oktober eine Feststellungserklärung in elektronischer Form bei der Finanzverwaltung abgeben.

Künftig wird bei der Bemessung der Grundsteuer nicht nur die Flächengröße berücksichtigt, sondern auch der Wert des Grundstücks und der darauf stehenden Gebäude. Die Grundsteuer soll unterm Strich nicht teurer werden. Dennoch kann es für einzelne Verbraucher zu höheren Abgaben kommen – andere hingegen dürften von den Änderungen profitieren.

Sinkt die Grunderwerbssteuer?

Die neue Bundesregierung will die Erwerbsnebenkosten beim Hausbau und Immobilienkauf reduzieren, um Anreize für die Bildung von Wohnungseigentum zu setzen. Daher sollen die Bundesländer die Möglichkeit erhalten, Freibeträge bei der Grunderwerbsteuer einzuführen. 

Einige Bundesländer haben bereits Pläne für Veränderungen bei der Grunderwerbsteuer bzw. setzen diese bereits um: So sollen Immobilienkäufer in Nordrhein-Westfalen (NRW) schon ab dem 1. Januar 2022 beim Ersterwerb einen Teil der anfallenden Steuer zurückerhalten. In Hamburg plant der Senat eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer auf 5,5% und gleichzeitig eine Steuerermäßigung auf 3,5% für Familien, Sozialwohnungen und Erbbaurechtsgrundstücken zum 1. Januar 2023.